§ 8 Abs 3 Tir JagdG 1983 (Angliederung, zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert; biotopmäßige Zuordnung des Wildbestandes, erleichterte Erreichbarkeit nicht ausschlaggebend)
VwGH 16.10.2002 , 99/03/0234