§ 15 Abs 5 lit b Tir JagdG 1983 (Beschlussfassung in der Vollversammlung der Jagdgenossenschaft über Jagdpacht)
VwGH 16.10.2002 , 99/03/0143
Gem § 15 Abs 5 lit b Tir JagdG 1983 ist der Vollversammlung die Beschlussfassung über den Abschluss, die Änderung und die Verlängerung des Pachtvertrages, über die freihändige Vergabe der Genossenschaft sowie über die Versteigerungsbedingungen vorbehalten. Aus dieser Best ergibt sich nicht, dass getrennte Abstimmungen darüber, ob ein Jagdpachtvertrag im Wege der freihändigen Vergabe oder im Wege einer Versteigerung und über den Abschluss eines solchen Pachtvertrages durchzuführen wären und es findet sich darin auch nicht die Notwendigkeit der Beschlussfassung über die Vergabebedingungen bei freihändiger Vergabe. Dass die Vollversammlung im gegenständl Fall „in einem“ abgestimmt hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Abw.