§ 7 Nö JagdG 1974 (Wildgehege)
§ 57 Abs 2 Nö JagdG 1974 (Auflassung von Wildgehegen; Entfernung von Einfriedungen, sofern diese nicht nach § 99 zulässig sind; Entfernungsauftrag, auch soweit die Zäune auf Liegenschaften anderer Personen als des Jagdberechtigten stehen)