§ 4 Abs 1 Z 5 lit b KraftfahrlinienG 1952 (Kraftfahrlinienkonzession; Erteilungsvoraussetzung, dass das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft; insbesondere Eignung, die Erfüllung der Verkehrsaufgaben bestehender Verkehrsunternehmen zu gefährden; Fahrgastausfall, Einnahmenausfall)
VwGH , 16.10.2002 , 99/03/0439 bis 0441