§ 8 KraftfahrlinienG 1952 (mit der Konzession verbundene Verpflichtungen, Betrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Beförderungsbedingungen; Fahrplanverfehlungen)
§ 17 KraftfahrlinienG 1952 (Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, ua bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 8 trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung; Zurücknahme nur wegen Verstößen nach der ersten Verwarnung)