§ 36 Abs 1 FrG (Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes; in den Fällen des § 36 Abs 2 Z 1 und 5 - Möglichkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes; auch der Umstand, dass lediglich eine einmalige Übertretung vorliegt, bietet keine Gewähr dafür, dass der Fremde in Hinkunft bzw ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Straftaten mehr begeht)