§ 69 Abs 2 FrG 1997 (Dauer der Schubhaft, Ausdehnung, Voraussetzungen, Gründe des Absatz 4, keine bei nicht abgeschlossenen Asylverfahren)
§ 69 Abs 4 Z 3 FrG 1997 (Dauer der Schubhaft, Verlängerung, mangelnde Bewilligung eines anderen Staates für die Einreise; Einlangen der Bewilligung, Verlängerung bis längstens zum Ablauf der vierten Woche nach Einlangen)