§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Gründe der FlKonv, Beurteilung aufgrund des Vorbringens, keine Glaubwürdigkeitsprüfung; Weigerung der Unterstützung von Extremisten, fehlender Konnex zur FlKonv nicht „offensichtlich“; regionale Begrenztheit der Gefahr und staatliche Schutzgewährung gegen Übergriffe Privater im Verfahren nach § 6 nicht zu prüfen, Indien)