§ 16 Abs 1 lit a Tir ROG 1997 idF LGBl 1998/21 (nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen; Wohnsitze, die am 31. 12. 1993 nach raumordnungs-rechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt; alternative Voraussetzungen, Vorliegen einer der beiden ausreichend; Verwendungszweck aufgrund der Baubewilligung auch, wenn Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht ausschließt; Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz liegt auch dann vor, wenn es gar keine Baubewilligung gibt, die Verwendung als Freizeitwohnsitz aber nicht ausgeschlossen war; Gebäude aus 1614, Umbaubewilligung aus 1991, keine Einschränkung der Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz)