§ 25 Abs 1 Sbg ROG (Umwidmung von Bauland nach § 17 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsfläche binnen 10 Jahren nach erstmaliger Ausweisung, dadurch Verhinderung der Bebauung, Entschädigung; Zulässigkeit der Bebauung nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, allfällige Unmöglichkeit der Erlangung einer Rodungsbewilligung irrelevant; Verfolgung eines konkreten Projekts nicht Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch)