§ 33 Abs 1 Nö BauO (Erhaltungspflicht des Eigentümers)
§ 33 Abs 2 Nö BauO (ebenso, Verletzung; baupolizeilicher Auftrag; Prüfung des konsensgemäßen Zustandes; Rechtsfigur des vermuteten Konsenses; nicht bei Bauzustand, der schon zum Zeitpunkt der Errichtung nicht konsensfähig war; vermuteter Konsens für ursprüngliches Gebäude, nicht jedoch für Änderungen)