§ 2 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz idF vor der Novelle1996/201 (Begriffsbestimmungen; Definition des Abfallbegriffs; bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist; Abfallbegriff stimmt mit jenem des § 2 Abs 1 AWG überein; Entledigung - wenn Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden; keine Regelung, wann Abfalleigenschaft endet; Abfalleigenschaft endet - wie in § 2 Abs 3 AWG ausdrücklich geregelt auch nach dem Altlastensanierungsgesetz - mit zulässiger Verwertung oder Verwendung, wenn die Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist)