Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, sind Bundessache; Regelungen über die Ablagerung und Beseitigung von Abfällen auf Eisenbahnanlagen - kein Annex abfallrechtlicher Regelungen zum Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG)