Verletzung (Bescheid)
§ 28 Abs 1 RFG (Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes; 17 Mitglieder, Bildung von Senaten aus fünf Mitgliedern; Entscheidung nur durch jene Mitglieder, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben)
Art 133 Z 4 B-VG (Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Entscheidung nur durch jene Mitglieder, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben)