§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern; bei Gefährdung eines unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen in lebenswichtigen Belangen; gesetzliche Unterhaltspflicht des Zivildienstpflichtigen auch, wenn noch kein Titel durch eine Einzelfallentscheidung geschaffen wurde)