§ 9 Abs 2 WRG 1959 (besondere Wasserbenutzung an privaten Tagwässern; Bewilligungspflicht der Benutzung von privaten Tagwässern sowie der Errichtung und Änderung der hiezu dienenden Anlagen bei möglichem Einfluss auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern oder bei Möglichkeit der Gefährdung der Ufer, einer Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke; bei Begründung der Bewilligungspflicht nur durch die Berührung fremder Rechte und Vorliegen einer Zustimmung oder Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechts - Entfall der Bewilligungspflicht; keine Überprüfung des behaupteten Privatrechtstitel durch die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren; Überprüfung dieser Frage als Vorfrage nur wenn Bestand des Titels bestritten wird)