§ 21 Abs 4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 (Zweck der Wasserbenutzung; keine Änderung des Zwecks ohne Bewilligung; Erteilung der Bewilligung, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen; Nutzungsänderung von einer der Öffentlichkeit gewidmeten Badeanstalt zu einer rein privaten Nutzung stellt bewilligungspflichtige Zweckänderung dar)