§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis; keines; Erkrankung, mangelnde Dispositionsfähigkeit, keine)
VwGH 26.07.2002, 2002/02/0093
In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als WE-Grund gewertet werden, vielmehr begründet - nach stRsp VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine WE. Dieser WE-Grund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzl und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl VwGH 30.01.2001, 98/18/0225, mwN).