§ 25 ZustellG (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung; Zulässigkeit, Zustellung durch Akteneinsicht, keine)
VwGH 24.05.2002, 99/18/0125
Im vorliegenden BeschwFall gehen der Bf und die bel Beh übereinstimmend davon aus, dass eine Zustellung des angefochtenen B durch öffentl Bekanntmachung gem § 25 ZustellG nicht rechtswirksam erfolgt sei. Diese Auffassung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil eine Zustellung an den Bf, der laut den vorgelegten VerwAkten unbekannten Aufenthalts war und seine bisherige Abgabestelle geändert hatte, ohne dies der Beh mitzuteilen, nur durch Hinterlegung gem § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG zulässig gewesen wäre. Diese Form der Zustellung kann durch eine Zustellung durch öffentl Bekanntmachung nach § 25 leg cit nicht ersetzt werden (VwGH 11.07.2001, 2000/03/0259, mwN). Dass der angefochtene B an den Bf durch Hinterlegung nach den vorzitierten G-Best zugestellt worden wäre, kann den VerwAkten nicht entnommen werden und wird von keiner der Parteien des VerwVerf behauptet.