§ 71 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antragsfrist, Beginn ab Kenntnis der Fristversäumnis; „Kenntnis“ Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit)
VwGH 26.07.2002, 99/02/0314
Das der Bf mit Zustellung des Schreibens der bel Beh Vorhalt der Verspätung vom 22. 5. 1997 am 26. 5. 1997, spätestens jedoch im Rahmen der öff mündl Verh am 24. 6. 1998 von der Verspätung seiner Berufung Kenntnis erlangte war der ggstl WE-A vom 17. 7. 1998 jedenfalls als verspätet anzusehen. Von einer solchen „Kenntnis“ ist näml bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw deren Vertreter die Verspätung des RM bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0140).