§ 5 Abs 1 StVO (besondere Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Sturztrunk, Anflutungsphase, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sofort; Wesentlichkeit der Kennzeichennummer, keine)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, Tatanlastung)