§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest; gerichtliches Strafverfahren wegen § 88 Abs 1 und 3 StGB , Einstellung gemäß § 90b StPO nach Zahlung einer Geldbuße)
§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest; gerichtliches Strafverfahren wegen § 88 Abs 1 und 3 StGB , Einstellung gemäß § 90b StPO nach Zahlung einer Geldbuße)