§ 2 Abs 3 Nö Kulturflächenschutzgesetz 1994 (Kulturumwandlung; Versagung der Bewilligung, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lässt; kein durchsetzbarer Rechtsanspruch des Grundeigentümers bzw sonstigen Nutzungsberechtigten auf Einhaltung der Voraussetzungen dieser Bestimmung)