§ 24 Abs 1 Z 2 FSG (Erlöschen der Lenkerberechtigung; Möglichkeit, die Gültigkeit der Lenkerberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken; Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens, Unzulässigkeit wiederholter Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkerberechtigung bei gleichbleibendem Sachverhalt)