§ 3 Abs 1 FSG-GV (allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, die nötige Körpergröße besitzt, ausreichend frei von Behinderungen ist etc)