§ 354 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen; Versuchsbetrieb, Genehmigungsverfahren, Nachbarn, Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten, keine)
VwGH 26.06.2002, 2000/04/0071
Den Nachbarn ist im Verf zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1994 keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subj-öff Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl , aaO, 385 f, dargestellte Jud VwGH). Durch die im vorliegenden Verf erfolgte Genehmigung eines Versuchsbetriebes konnten die Bf daher in keinem subj-öff Recht verletzt werden.