§ 70 Abs 4 Ärztegesetz 1998 (Berechtigung jedes Kammerangehörigen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen)
§ 96 Abs 3 Ärztegesetz 1998 (Wohlfahrtsfonds; Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke; Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds an die Kammerangehörigen)