§ 84 Abs 1 Flurverfassungsgesetz (Vlbg) (außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens; Entscheidung der Agrarbehörden über die Frage, ob eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt; Frage eines Rechtsanspruches auf Zuerkennung der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft stellt Entscheidung über Bestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken dar)