§ 60 Abs 1 lit g Wr BauO (bewilligungspflichtige Vorhaben; Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung; Feststellung, dass eine Geländeveränderung keinen derartigen Einfluss hat und daher nach § 60 Abs 1 lit g zulässig sei)