§ 7e Abs 3 AWG (Einleitung eines Aufsichtsverfahrens betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen bei Verdacht auf volkswirtschaftlich unangemessene Festlegung der Entgelte auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammern oder von Amts wegen; keine Notwendigkeit eines gemeinsamen Antrages der genannten Interessenvertretungen, sondern einzelner Antrag einer dieser Interessenvertretungen für Einleitung des Verfahrens ausreichend)