Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle; hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist und der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat)