§ 6 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Verpflichtung der Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist)
§ 6 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Verpflichtung der Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist)