§ 31 Abs 3 WRG 1959 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung; im Fall, dass die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; Möglichkeit der Solidarhaftung; Zulässigkeit der Vorschreibung auch nach Erlassung eines gewerberechtlichen Bescheids nach § 83 GewO und Erfüllung der darin vorgeschriebenen Vorkehrungen)