§ 34 VwGG (Unzuständigkeit; Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Feststellung gemäß § 75 FrG; Devolutionsantrag; Entscheidung der Sicherheitsdirektion; Rechtszug an Bundesminister für Inneres)
VwGH 24.04.2002, 99/18/0208
Gem § 94 Abs 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen B nach diesem BG, sofern nicht anders bestimmt ist, die SD in letzter Instanz. Hat - wie im vorliegenden Fall - die mit DevolutionsA nach § 73 Abs 2 AVG angerufene Beh über den zugrunde liegenden SachA entschieden, dann ist sie nicht als Rechtsmittelbeh tätig geworden, sodass die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gem § 94 Abs 1 FrG nicht anzuwenden ist. Handelt es sich in einem solchen Fall um die E einer Sicherheitsdirektion, dann geht der Instanzenzug - sofern, wie im BeschwFall, ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist - an den BMI (vgl etwa den zum FrG 1992 ergangenen, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebl hg Beschluss vom 14.11.2000, 97/18/0666).