§ 26 Abs 4 Z 1 Wr VeranstaltungsG (Veranstaltungsstätte; Festsetzung eines früheren Endes der Veranstaltungen, sicherheitspolizeiliche Gründe, Gründe des Jugendschutzes, Wahrung kultureller Interessen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft; Berücksichtigung zwischenzeitiger baulicher Maßnahmen zur Vermeidung einer Lärmbelästigung)