§ 10 Abs 1 Oö StrG 1991 (Feststellung des Gemeingebrauchs; über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen; amtswegiges Verfahren über Verlangen von mehr als zwei Verkehrsinteressenten; Benützung eines Weges unabhängig von privatrechtlichen Titeln)
VwGH 29.01.2002, 2000/05/0251