§ 10 Abs 1 AlVG (Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung, schadenanfälliges Kraftfahrzeug)
VwGH 20.02.2002, 99/08/0104
Wird bei einem Vorstellungsgespräch gesagt, die Fahrtstrecke sei zu lang und das Kfz schadensanfällig, dann wird damit nicht die Bereitschaft, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, zum Ausdruck gebracht (wenngleich diese auch nicht ausdrückl abgelehnt wird), aber die (für die Willensbildung des ArbG wohl überaus wichtige) Fähigkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig und verlässl zu erreichen, offen in Frage gestellt, solange nicht gleichzeitig mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Absicht hingewiesen wird, für die unverzügl Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges bis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt des Arbeitsantrittes zu sorgen. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen ArbG von der Einstellung abzuhalten, dass weder der erforderl Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass dem Bf diese Folge seines Verhaltens als ernstl mögl bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rsp erforderl Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist. Abw.