(§ 42 Abs 4 Nö SHG 1974) idF der Nö SHG-Novelle 1996 (Ersatz durch Dritte; keinerlei Rechtswirkungen eines Unterhaltsverzichts gegenüber dem Sozialhilfeträger; Verzicht wirkt nur bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts)
§ 143 Abs 2 ABGB (anteilige Aufteilung der Unterhaltspflicht unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades nach ihrer Leistungsfähigkeit)