§ 36a Abs 1 Z 2 WG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung; Befreiung auf Antrag des tauglichen Wehrpflichtigen möglich, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern; Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Planung und Gestaltung der privaten und beruflichen Interessen dahingehend, dass im Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden; besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen - wirtschaftliche Interessen Dritter nicht erfasst)