§ 2 Abs 2 lit b Tiroler Feldschutzgesetz (Feldfrevel; begeht insbesondere, wer unbefugt auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses oder in Gärten geht oder lagert; keine zusätzliche Prüfung notwendig, ob Feldgut geschädigt oder vernichtet wurde)
VwGH 13.12.2001, 2001/07/0070