§ 3 Tir KAG (allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten; Errichtungsbewilligung - kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtstellung von Dienstnehmern)
§ 5 Tir KAG (Bewilligungspflicht von wesentlichen Änderungen einer Krankenanstalt; Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt - kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtstellung von Dienstnehmern)