§ 10 Abs 4 FrG (Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels; Möglichkeit der Behörde Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen; kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels)