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VwGH 5. 4. 2002, 2001/18/0176 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/1046ZfV 2003, 478 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Aufhebung; Aufwachsen im Inland; langjährig im Bundesgebiet niedergelassen; Sozialisation des Kindes; Auslandsaufenthalt; Schulbesuch)

VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176

Nach seiner Ausreise hat der Bf unstrittig sechs Jahre in der Türkei verbracht, wobei er nach seinem eigenen Vorbringen drei Jahre die Schule besucht hat. Seit seinem zehnten Lebensjahr befindet er sich wieder in Österreich. Er hat hier die vierte Klasse Volksschule, danach die Hauptschule und eineinhalb Jahre eine Berufsschule besucht. Der in der Türkei verbrachte Zeitraum umfasst somit nahezu die gesamte Kindergarten- und Volksschulzeit. Er fiel daher in eine für das Vertraut werden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen des Heimatlandes wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden ist zu vermuten, dass er die Sprache seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten dieses Landes gut vertraut ist (VwGH 13.03.2001, 2000/18/0124). Unerhebl ist dabei, ob der Bf gemeinsam mit seiner Mutter freiwillig für sechs Jahre in die Heimat zurückgekehrt ist, oder ob er dazu - wie er in der Beschw vorbringt - durch die Pflegebedürftigkeit seines Großvaters gezwungen wurde. Dem - nicht konkretisierten - BeschwEinwand, der Bf habe in der Türkei von seinem „sonstigen Umfeld … fast nichts mit[bekommen]“, ist zu entgegnen, dass der Bf in seiner Heimat drei Jahre die Schule besucht hat. Unstrittig konnte er in der 1. Klasse Hauptschule, also noch im zweiten Jahr seines Schulbesuches in Österreich, im Pflichtgegenstand Deutsch nicht beurteilt werden. Er hat nach den von ihm vorgelegten Zeugnissen in den beiden ersten Klassen der Hauptschule an der unverbindlichen Übung „Mutterspr. Zusatzunterricht“ teilgenommen. Unstrittig handelt es sich hiebei um einen Unterricht in der türkischen Sprache. Da es sich hiebei um einen Zusatzunterricht in der „Muttersprache“ handelt, kann daraus entgegen der Beschw nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf die türkische Sprache nicht oder nur „äußerst mangelhaft“ beherrscht. Die bel Beh hat daher zu Recht nicht festgestellt, dass der Bf die türkische Sprache „weder in Wort und Schrift“ beherrscht, wie er in der Berufung unter Hinweis auf seinen nur dreijährigen Schulbesuch in der Türkei vorgebracht hat.

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