§ 6 Z 2 AsylG 1997 ( offensichtlich unbegründeter Asylantrag, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf FlKonv; drohende Zwangsrekrutierung durch Rebellen; Gefahr der Unterstellung einer „feindlichen“ Gesinnung; keine Offensichtlichkeit)
VwGH 16.04.2002, 2000/20/0144