§ 36 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot; kann gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet; Ermessen der Behörde muss im Einklang mit dem Sinn des Gesetzes stehen)
§ 36 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot; kann gegen einen Fremden erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet; Ermessen der Behörde muss im Einklang mit dem Sinn des Gesetzes stehen)