§ 61 Abs 1 Z 1 GehG (Lehrer, Vergütung für Mehrdienstleistungen, dauernde Unterrichtserteilung, Begriff, hier tageweise Vertretung des Direktors)
§ 61 Abs 5 GehG (ebenso, Vertretung eines verhinderten Lehrers)
§ 9 Abs 3 BLVG (Nebenleistungen, sonstige, Einrechnung in die Lehrverpflichtung)