§ 29 Abs 5 Nö GdBeamten-DienstO 1976 (Ausgleichszulage nach Personalmaßnahme, Gebührlichkeit)
VwGH 21.11.2001, 99/12/0088
Der im § 29 GBDO unter der Überschrift „Bes Pflichten“ (- legist sehr unsystemat -) normierte besoldungsrechtl Anspruch der GdBeamten auf Ausgleichszulage setzt voraus, dass die „dienstrechtl Verhältnisse“ des Beamten (darunter fallen insb die besoldungsrechtl Umstände) durch best, von der DG-Seite gesetzte Maßnahmen verschlechtert worden sind. Obwohl die Formulierung des ersten Halbsatzes dieser Best nach ihrem Wortlaut auch so verstanden werden kann, dass diese „dienstrechtl Verhältnisse“ eines GdBeamten durch eine der dort genannten Maßnahmen überhaupt nicht verschlechtert werden dürften, ergibt sich aus den Verweisungen im weiteren G-Text, dass derartige verschlechternde Maßnahmen zulässig sind, aber den Anspruch auf eine Ausgleichszulage [- bei der es sich aber in Wahrheit um eine Nebengebühr (vgl § 29 Abs 6 GBDO) handelt -] begründen. Wenn eine solche verschlechternde Personalmaßnahme in der vorgesehenen Rechtsform gesetzt worden ist, besteht demnach ein Anspruch des GdBeamten auf den im zweiten Halbsatz des § 29 Abs 5 GBDO geregelten finanziellen Ausgleich. Dieser wird bei Vorliegen eines der im vorletzten und letzten Satz dieser Best enthaltenen Tatbestände ausgeschlossen.