§ 65 VStG (keine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist; Begriff „Folge geben“ setzt inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Bescheides zugunsten des Berufungswerbers voraus; keine Anwendbarkeit im Fall der Reduzierung des Strafbetrages aufgrund einer Abrundung auf den vollen Centbetrag)