§ 15 Abs 2 VfGG (allgemeine Vorschriften; Darstellung des Sachverhalts, aus dem der Antrag hergeleitet wird; unklare Sachverhaltsdarstellung kein verbesserbarer Mangel)
§ 18 VfGG (Eingabe, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderer durch das Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entspricht; Zurückstellung zur Verbesserung; keine Anwendung bei unklarer Sachverhaltsdarstellung)