Art 21 Abs 3 B-VG (Diensthoheit der obersten Organe des Bundes gegenüber den Bediensteten des Bundes)
Art 30 Abs 3 B-VG (Präsident des NR, Diensthoheit)
Art 87 Abs 2 B-VG (Justizverwaltung, Begriff; Weisungsgebundenheit des Richters, sofern die Justizverwaltung nicht in Senaten oder Kommissionen zu erledigen ist)